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Steuertipp: Website Abschreibung
Um Kunden anzusprechen spielt eine Unternehmenswebsite eine wichtige Rolle. Als selbstständiger Unternehmer möchtest du deine Leistungen optimal präsentieren und Interessenten ansprechen. Ein professioneller Internetauftritt ist ein zentraler Erfolgsfaktor, ein machtvolles Marketinginstrument und deine digitale Visitenkarte. Deine Website ist die erste Anlaufstelle für potentielle Kunden.
Ein erfahrener Webdesigner kennt die Zutaten von erfolgreichen Websites. Er weiß die Marketingpotentiale im Web effizient auszuschöpfen. Allerdings ist eine professionelle Website eine große Anschaffung und hat seinen Preis. Du kannst die Kosten der Website-Erstellung jedoch geltend machen. Erfahre jetzt alles zum Thema „Website Abschreibung“:
Kosten für eine Website absetzen: Unser Steuertipp für dich, mit welchem du bares Geld sparen kannst
Lässt du eine Website oder einen Online-Shop von einem Webdesigner erstellen, also einem externen Dienstleister, dann liegen Anschaffungskosten vor. Die Kosten für die Erstellung deiner Homepage kannst du in deiner Steuererklärung angeben und abschreiben lassen.
Anders ist das, wenn du eine Website selbst erstellst oder ein Mitarbeiter dafür angestellt ist. Dann hast du leider kein Recht dazu, die entstandenen Kosten abschreiben zu lassen. Es lohnt sich also die Website professionell erstellen zu lassen!
Was du als Selbständiger über zum Thema Abschreibung Homepage wissen solltest
Du hast das Recht, die anfallenden Kosten bei der Erstellung einer neuen Website durch einen Webdesigner als Betriebsausgabe zu verbuchen. Denn hier kommt es zu einem Aufwand. Also zu einem planmäßigen Werteverlust von Unternehmensvermögen, was das Umlaufvermögen betreffen kann.
Vorteile nutzen und Kosten für eine Website von der Steuer absetzen
Eine Website stellt einen immateriellen Vermögenswert dar, welcher bei einer vorgesehenen längeren Nutzungsdauer linear abgeschrieben wird. Eine Website oder ein Online-Shop unterliegen einem Werteverzehr. Die Inhalte müssen regelmäßig aktualisiert werden. Was die Abschreibungshöhe betrifft, diese hängt vom Zeitraum der Nutzung ab. Die Nutzungsdauer eines Webauftritts ist amtlich nicht geregelt. Die Nutzungsdauer richtet sich folglich an die Abschreibung von Computersoftware und beträgt 3 Jahre.
Beachte allerdings, dass der Kauf einer Domain gesondert zu betrachtet ist. Denn die Kosten für die Registrierung einer Domain sind nicht abschreibbar. Der Grund dafür ist, dass ein Domain-Name wirtschaftlich nicht abnutzbar ist. Die Kosten, welche für eine Domain anfallen sind allerdings in der Regel gering.
Das Datum an der die Abschreibung beginnt, ist übrigens der Tag der Inbetriebnahme. Also das Datum an dem man die Website online stellt und für andere zugänglich macht.
Betriebsausgaben absetzen, welche durch Updates und Wartungen entstehen
Eine Firmenwebsite erfordert Aktualisierungen und Pflege um dem technischen Fortschritten zu folgen und die Funktionsfähigkeit und die Nutzbarkeit der Seite zu gewährleisten. Es entstehen hierbei regelmäßig Kosten, welche zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen.
Die anfallenden Instandhaltungskosten kannst du unmittelbar steuermindernd absetzen. Bei Unternehmen, welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, zählt die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer zu den Betriebsausgaben.
Relaunch: Nachträgliche Herstellungskosten abschreiben
Dein Internetauftritt soll nachträglich verbessert werden? Wenn ein externer Dienstleister deine Website zu einem späteren Zeitpunkt weiter ausbaut, er wesentliche Veränderungen vornimmt und zusätzliche Features programmiert, dann entstehen wiederum aktivierungspflichtige Herstellungskosten, welche du abschreiben kannst.
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